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Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung aufgrund § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1.    Familienname,
2.    Vornamen,
3.    gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

Nach § 18 des Melderechtsrahmengesetzes ist eine Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und im Oktober eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.

Der Widerspruch kann im Sachgebiet Bürgerservice der Stadt Rathenow schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.