Nach § 58 b des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz-SG) können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten freiwilligen Wehrdienst zu leisten.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Soldatengesetz jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- Familienname,
- Vornamen,
- gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.
Nach § 36 des Bundesmeldegesetzes ist eine Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.
Der Widerspruch kann in der Stadtverwaltung Rathenow, Sachgebiet Bürgerservice schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.