Jedes Frühjahr sind sie zu sehen und vor allem zu riechen: die Feuer, in denen Gartenabfälle, Unrat oder auch einfach auch nur Holz verbrannt werden. Rauch, Ruß und Geruch werden dabei oft zur Belästigung.
Auf Grund der immer wiederkehrenden Fragen zu diesem Thema hier die wichtigsten Bestimmungen für ein Feuer im Freien.
Holzfeuer, einschließlich Feuer in Feuerschalen, sind ohne Ausnahmegenehmigung der Stadt Rathenow zulässig, wenn folgende Regeln eingehalten werden und die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft durch das Feuer nicht gefährdet oder belästigt wird:
- Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.
- Als Brennstoff darf ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz und Ästen genutzt werden.
- Der Brennstoff muss lufttrocken sein.
- Die Größe des Feuers darf einen Durchmesser 1m und die Höhe von 1m nicht übersteigen.
- Das Feuer muss bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht werden.
- Es muss ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zum nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden eingehalten werden.
- Es ist grundsätzlich verboten unter anderem stark wasserhaltiges Grünmaterial, behandeltes Holz, zum Beispiel Bauholz, Möbelreste und Gartenabfälle (Kompost, Laub) zu verbrennen! Diese Liste ist jedoch nicht abschließend!
- Brandbeschleuniger (Benzin, Verdünnung, Spiritus und andere ) niemals verwenden! Es besteht Explosionsgefahr!
- Es muss sichergestellt sein, dass bei starken Winden und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann.
- Es muss immer Löschmittel bereitgehalten werden (zum Beispiel Sand, Wasser, Feuerlöscher).
Des Weiteren ist es ratsam, sich mit den Nachbarn abzusprechen, um eine Belästigung von Anwohnern weitestgehend auszuschließen.
Bei großen Feuern, zum Beispiel Osterfeuer, Sonnenwendfeuer und anderen bedarf es grundsätzlich einer Ausnahmegenehmigung durch das Sachgebiet Ordnungsverwaltung der Stadtverwaltung Rathenow.
Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Metern vom Waldrand ist das Anzünden oder das Unterhalten eines Feuers sowie der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen grundsätzlich verboten.
Rechtsgrundlagen hierfür sind:
§ 7 Landesimmisionsschutz, § 4 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung,
§ 23 Landeswaldgesetz, § 20 Bundesnaturschutzgesetz