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Vierte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg

Der bestehende Lockdown zur Eindämmung der Corona-Pandemie wird bis vorerst 31. Januar verlängert und in Einzelbereichen verschärft. Das beschloss die Landesregierung am 8. Januar 2021 und verabschiedete dazu eine aktualisierte Eindämmungsverordnung.

 

Mit der neuen Verordnung werden folgende Regelungen beschlossen:

 

Alle bisherigen und bis 10. Januar befristeten Einschränkungen werden – abgesehen von der nächtlichen Ausgangsbeschränkung - bis 31. Januar verlängert

 

  • In Erweiterung der bisherigen Beschlüsse werden private Zusammenkünfte nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

  • Der Bewegungsradius wird für touristische Ausflüge, Sport und Bewegung im Freien auf einen 15 Kilometer-Radius um den jeweiligen Landkreis / die kreisfreie Stadt beschränkt, wenn dort eine 7-Tages-Inzidenz von über 200 vorliegt. Notwendige Fahrten über diesen Radius hinaus, z. B. zur Arbeit oder zum Arzt sind selbstverständlich möglich. Eine Karte mit dem 15-Kilometer-Bewegungsradius für die einzelnen Landkreis stellt das Land unter folgendem Link zur Verfügung: https://geobasis-bb.de/lgb/de/pressemitteilung/~11-01-2021-corona-regel-lgb-stellt-15-kilometer-radius-in-karten-dar .

  • Der Präsenzunterricht bleibt weiterhin ausgesetzt. Der Distanzunterricht wird damit zunächst verlängert. Eine Notbetreuung wird angeboten. Ausgenommen bleiben weiterhin die Abschlussklassen und die Förderschulen „geistige“ Entwicklung.

  • In der übernächsten Woche (ab dem 18. Januar) soll die Situation neu bewertet und dann entschieden werden, ob es aufgrund eines deutlich gesunkenen Infektionsgeschehens Spielräume für eine Öffnung an Grundschulen für einen Wechsel aus Präsenz- und Distanzunterricht in der Woche vor den Winterferien gibt.

  • Die Kitas bleiben geöffnet. Es wird allerdings an die Eltern appelliert, ihre Kinder soweit wie möglich Zuhause zu betreuen und für den Zeitraum die erweiterten Lohnersatzleistungen des Bundes und die Ausweitung der Anspruchsdauer des Kinderkrankengelds zu nutzen.

  • Sofern ein besonders hohes Infektionsgeschehen in den Landkreisen und kreisfreien Städten auch die Schließung von Kitas erfordert, ist auch hier eine Notbetreuung anzubieten.

  • Neu festgelegt wurde, dass Alleinerziehende ab Montag, dem 18. Januar, einen Anspruch auf Notbetreuung an den Schulen erhalten.

  • Zugleich wurde die Auflistung der systemrelevanten Berufe, die einen Anspruch auf Notbetreuung haben, um die Steuerrechtspflege und das Bestattungswesen erweitert.

  • Indoor-Sport wird grundsätzlich untersagt. Damit entfällt auch die Differenzierung zwischen Fitnesscentern und sonstigen Indoor-Sporteinrichtungen. Ausgenommen sind Sportanlagen, die ausschließlich zu medizinisch notwendigen oder zu sozialtherapeutischen Zwecken genutzt werden.

  • Neu ist auch, dass Kantinen – von Ausnahmen abgesehen - zu schließen sind, jedoch können Speisen und Getränke zur Mitnahme angeboten werden. Die Schließungsanordnung gilt nicht für Betriebe, sofern die Essensversorgung der Beschäftigten nicht anders zu bewerkstelligen ist. Sie gilt grundsätzlich auch nicht für Schulkantinen.

  • Die bisherige nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr wird mit der neuen Verordnung aufgehoben, da sie bewusst nur auf die Weihnachtstage und den Jahreswechsel bezogen war.

 

Diese Verordnung gilt ab dem 9. Januar 2021.

 

»»» 4. SARS-CoV-2-EindV - die neue Eindämmungsverordnung  (pdf, 1 Mb)

 

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Quelle: Staatskanzlei des Landes Brandenburg