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Steuerliche Maßnahme zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus für Gewerbe- und Vergnügungssteuerpflichtige

Nachdem bereits das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 19.03.2020 ( GZ: IV A 3-S 0336/19/1007:002) steuerliche Maßnahmen in Form von Stundungserleichterungen für die Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer erlassen hat, wird auch die Stadt Rathenow den nicht von der Coronakrise unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen mit steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenkommen.

 

Steuerpflichtige können unter Darlegung ihrer Verhältnisse für bereits fällige oder fällig werdende Gewerbe- und Vergnügungssteuern Anträge auf Stundung stellen, wobei bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet, wenn die Stundung den Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet. Die Regelung gilt für Stundungsanträge, die bis zum 31.12.2020 gestellt werden.

 

Den Gewerbesteuerpflichtigen bleibt es unbenommen, der Stadt Rathenow den neuen Gewerbesteuermessbetrag mitzuteilen, der sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum 2020 ergibt, damit die Stadt Rathenow die Anpassungen nach § 19 Absatz 3 Gewerbesteuergesetz vornehmen kann.

 

Formulare:

 

Antrag auf Steuererleichterungen an die Stadt Rathenow (pdf, 75 KB)

 

Antrag auf Steuererleichterungen an das Finanzamt (pdf, 72 Kb)