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Die Landesregierung hat am 03.02.2021 eine neue Quarantäne-Verordnung beschlossen. Sie tritt am Freitag, 05. Februar, in Kraft und ist vier Wochen, bis 04. März, gültig. Damit werden verschärfte Regeln für Einreisende und Rückkehrende aus (1) Hochinzidenzländern und (2) Staaten mit Mutationen des Coronavirus (Virusvarianten) eingeführt. Die bisherige Regel bleibt bestehen, wonach sich aus einem (3) Risikostaat nach Brandenburg Einreisende grundsätzlich in Quarantäne begeben und auf das Coronavirus testen lassen müssen. Dazu gehört auch Brandenburgs Nachbarland Polen. Die jeweilige Einstufung wird von der Bundesregierung veröffentlicht (Link hierzu und weitere Informationen:  Informationen zu Einreise­beschränkungen und Quarantäne­bestimmungen in Deutschland - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de). Ausnahmen bestehen in Abhängigkeit der Risikoeinstufung z. B. für berufsbedingte Grenzpendler oder den Besuch von engen Familienangehörigen. Die Quarantänepflicht beim kleinen Grenzverkehr bleibt unverändert. Verstöße gegen die Regeln können mit Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

 

Im Detail ist festgelegt, dass alle Einreisenden aus (2) Virusvarianten-Staaten zwingend einen negativen Coronatest vorweisen müssen. Er darf nicht älter als 48 Stunden sein und muss in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen. Für Einreisende aus (1) Hochinzidenzländern werden noch Detailregelungern getroffen und gesondert bekannt gegeben. Einreisende aus (3) „normalen" Risikogebieten können ohne Test einreisen, sind jedoch verpflichtet, sich binnen 48 Stunden nach ihrer Einreise auf das Coronavirus testen zu lassen.

 

Unabhängig davon, aus welchem Risikogebiet (1, 2 od. 3) eine Einreise erfolgt, gilt grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht. Ab dem fünften Quarantänetag besteht die Möglichkeit der Freitestung durch ein negatives Testergebnis. Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind für alle 3 Einstufungen Durchreisende und Personen, die sich weniger als 72 Stunden in Brandenburg aufhalten, wenn sie für die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems benötigt werden oder Beschäftigte im Waren- und Personenverkehr sind.

 

Wenn die Einreise aus einem „normalen" Risiko-Gebiet (3) erfolgt, gelten weitere Ausnahmen zum Beispiel für Berufspendler, für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende, Arztbesuche sowie für Besuche von Verwandten ersten Grades oder Lebenspartnern. Der „kleine Grenzverkehr" etwa für Einkäufe in Polen führt weiterhin zu einer Quarantänepflicht. Die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung bleibt bestehen, ist aber ab sofort in der Einreiseverordnung des Bundes geregelt.

 


Quelle: Land Brandenburg, Staatskanzlei, veröffentlicht am 03.02.2021