Um weitere gezielte Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zur Absenkung des Infektionsgeschehens zu treffen, ist der Landrat des Havellandes (gemäß § 25 Absatz 3 der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Dritte SARS-CoV-2-EindV) verpflichtet, weitere Maßnahmen zu treffen, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Das ist erforderlich, da laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus im Landkreis Havelland innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern seit dem 22. Dezember 2020 bei über 200 (sogenannte 7-Tages-Inzidenz) liegt.
Konnte ein erheblicher Teil der damaligen Neuinfektionen einem konkreten und lokal eingrenzbaren Infektionsgeschehen zugeordnet werden, so ist das inzwischen nicht mehr der Fall. Seit dem 23. Dezember 2020 liegt die 7-Tages-Inzidenz unseres Landkreises bei 221,50 und die Neuinfektionen sind einem landkreisweiten diffusen Infektionsgeschehen zuzuordnen.
Deswegen ordne ich hiermit an:
1. Veranstaltungen
Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sind abweichend von § 7 Absatz 1 Dritte SARS-CoV-2-EindV untersagt.
2. Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen
Präsenzveranstaltungen, außer Prüfungsveranstaltungen, in Bildungseinrichtungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Dritte SARS-CoV-2-EindV, also insbesondere in Hochschulen, Musik-, Kunst und Volkshochschulen, Flug- und Segelschulen, sind, untersagt. Satz 1 gilt nicht für Fahrschulen.
3. Stationären Pflegeeinrichtungen
a) In stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 14 Absatz 1 Dritte SARS-CoV-2-EindV, also Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ist vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen im Einzelfall abweichend von § 14 Absatz 2 Dritte SARS-CoV-2-EindV höchstens ein Besucher je Patient oder Bewohner täglich für maximal eine Stunde zulässig und der Besucher darf die Einrichtung nur betreten, wenn er dort mittels eines POC-Antigen-Schnelltests negativ auf das Coronavirus getestet worden ist.
b) Bewohner, die sich außerhalb der Einrichtung aufgehalten haben, sind bei ihrer Rückkehr mittels eines POC-Antigen-Schnelltestes auf das Coronavirus zu testen, sodann sieben Tage zu isolieren und dann abermals zu testen.
c) Die Beschäftigten solcher stationären Pflegeeinrichtungen haben sich abweichend von § 14 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 Dritte SARS-CoV-2-EindV alle 48 Stunden eines POC-Antigen-Schnelltestes zu unterziehen.
4. Mund-Nasen-Bedeckung
Außer in den Fällen der Dritten SARS-CoV-2-EindV ist auch an folgenden öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2 Absatz 1 Dritte SARS-CoV-2-EindV zu tragen:
a) in der Gemeinde Brieselang auf dem Platz des Friedens,
b) in der Stadt Falkensee in der Bahnstraße,
c) in der Stadt Ketzin/Havel am Fähranleger und auf der Fähre,
d) in der Stadt Premnitz auf dem Marktplatz,
e) in der Gemeinde Wustermark in den Außenbereichen des Karls Erlebnis-Dorf Elstal und des Designer-Outlet Berlin in Elstal.
5. Verwendung von Pyrotechnik
Vom 31. Dezember 2020 ab 0 Uhr bis zum 1. Januar 2020, 24 Uhr, ist die Verwendung von Pyrotechnik an folgenden öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen untersagt:
a) in der Stadt Falkensee
- im direkten Bahnhofsumfeld,
- auf dem Campusplatz rund um die Bibliothek,
- auf dem Platz vor der alten Stadthalle und
- am Falkenhagener Anger zwischen Falkenhagener Straße, Kirchstraße, Freimuthstraße
und Bahnhofstraße,
b) in der Stadt Ketzin/Havel
- auf dem Marktplatz einschließlich der anliegenden Kreuzungsbereiche Rathausstraße,
Friedrichstraße, Albrechtstraße,
- im Kreuzungsbereich Rathausstraße/Rudolf-Breitscheid-Straße,
- im Kreuzungsbereich Falkenrehder Chaussee/Nauener Straße,
- auf der Großen Festwiese und der Havelpromenade,
- auf den Parkplätzen vor den Supermärkten (Edeka, Lidl, Netto) und
- auf dem Parkplatz Werderdammstraße in Paretz und
c) in der Stadt Premnitz
- der öffentliche Raum entlang der Bundesstraße 102, einschließlich der Ortslage Döberitz
- sowie der öffentliche Bereich um den Premnitzer See.
6. Geltung weiterer Vorschriften
Im Übrigen gelten die Regelungen der 3.SARS-CoV-2-EindV, soweit die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen keine darüberhinausgehenden Einschränkungen enthalten.
7. Außerkrafttreten
Eine Bestimmung, wann diese Allgemeinverfügung ausläuft oder wieder aufzuheben ist, wird nicht getroffen Sie wird aber enden, wenn die 7-Tages-Inzidenz bezogen auf den Landkreis Havelland nachhaltig unter dem Wert von 200 liegt. Und das wäre der Fall, wenn dieser Zustand mindestens über die Dauer der typischen Inkubationszeit von 14 Tagen anhält. Die Sachlage wird laufend beobachtet und diese Allgemeinverfügung ggf. danach aufgehoben oder angepasst.
Die Allgemeinverfügung vom 10. Dezember zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen an bestimmten Orten wird hiermit aufgehoben.
8. Sofortige Vollziehbarkeit
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) sofort vollziehbar. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung.
Begründung
I. Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bin ich als örtliche Ordnungsbehörde nach der Infektions-schutzzuständigkeitsverordnung (IfSZV) zuständig.
Für den Fall des Überschreitens der 200er-7-Tages-Inzidenz sieht § 25 Absatz 3 Dritte SARS-CoV-2-EindV vor, dass die Landkreise weitere Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen haben, um eine kurzfristige Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.
II. Zu Punkt 1. und 2.
Ursache der meisten Infektionen sind Zusammenkünfte aller Art. Deswegen sind Zusammenkünfte einzuschränken. Die Einschränkungen von Zusammenkünften und Versammlungen gemäß § 28a Absatz 1 Nr. 10 IfSG sind bereits in maßgeblichem Umfang in der Dritten SARS-CoV-2-EindV geregelt. Angesichts der steigenden Anzahl der Neuinfektionen nehme ich auch hier Verschärfungen vor.
Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter werden gemäß § 28a Absatz 1 Nr. 5 IfSG untersagt.
Für Schulungen sieht § 28a Absatz 1 IfSG zwar keine Regelungen vor. Indessen gehen davon die gleichen Infektionsgefahren aus wie von anderen Menschenansammlungen. Schließlich enthält § 28a Absatz 1 IfSG keine abschließende Aufzählung der gebotenen Maßnahmen.
III. Zu Punkt 3.
Auch im Landkreis Havelland sind Pflegeheime Infektionsherde, die vor allem von Personen bewohnt werden, die Risikogruppen zugerechnet werden. Über die gemäß § 28a Absatz 1 Nr. 15 IfSG bereits in der Dritten SARS-CoV-2-EindV geregelten Besuchsbeschränkungen habe ich nunmehr die Anordnungen nach Punkt 3. getroffen.
Die bisher mit der Zweiten und Dritten SARS-CoV-2-EindV eingeführten Schutzmaßnahmen reichen für eine wirksame Eindämmung des Infektionsgeschehens in den Pflegeeinrichtungen nicht aus. Immer wieder kommt es dort zu erheblichen Ausbruchsgeschehen mit schweren Folgen für die Risikogruppen angehörenden Bewohner. Die Infektionen werden dazu vielfach von Außen in die Pflegeheime eingetragen. Strengere Schutzmaßnahmen als bisher sind daher zwingend erforderlich.
Das gilt auch für die in Pflegeheimen Beschäftigten.
Das Infektionsgeschehen gebietet es, Bewohner, die die Einrichtung einmal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr zu testen und sie zu isolieren und die Anforderungen an den Rhythmus der Testungen der Beschäftigten wie angeordnet zu verschärfen, um das Risiko eines unbemerkten Eintrags von SARS-CoV-2-Infektionen durch das Personal in die Pflegeheime einzuschränken.
IV. Zu den Punkten 4. und 5.
Wie bereits nach der Zweiten SARS-CoV-2-EindV vom 30. November 2020 besteht auch nach der Dritten SARS-CoV-2-EindV vom 15. Dezember 2020 die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen auf Wochenmärkten einschließlich der Wege und Flächen zwischen den einzelnen Marktständen (§ 8 Absatz 4 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 9), in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandelshandels, Kaufhäusern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen und den dazugehörigen Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der direkt dazugehörigen Parkplätze (§ 8 Absatz 6) und auf Bahnhöfen und in den dazugehörigen Bereichen, insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze (§ 15 Absatz 1).
Nach § 25 Absatz 2 Nr. 1 Dritte SARS-CoV-2-EindV soll aber weiterhin auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann, eine Maskenpflicht angeordnet werden. Wie in meiner Allgemeinverfügung vom 10. Dezember ordne ich daher in Abstimmung mit den Kommunen die Maskentragepflicht an bestimmten Orten an.
§ 25 Abs. 1 Nr. 2 Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung enthält die Befugnis, auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen die Verwendung von Pyrotechnik zum Jahres-wechsel 2020/21 zu untersagen. Nach Abstimmung mit den Kommunen mache ich davon wie angeordnet Gebrauch. Ich weise darauf hin, dass in der übrigen Zeit des Jahres, also vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, die Verwendung von Pyrotechnik gemäß § 23 Erster Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) grundsätzlich überall verboten ist.
Bekanntmachungshinweis
Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekanntgegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landrat des Landkreises Havelland, Platz der Freiheit 1, 14712 Rathenow erhoben werden.
Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, dieser Allgemeinverfügung ist auch Folge zu leisten, wenn dagegen Widerspruch eingelegt wird. Gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 32, 14467 Potsdam, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Rathenow, den 23. Dezember 2020
Lewandowski
Landrat