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Bekanntmachung des Wahlleiters vom 3. Juli 2024

 

Gemäß § 26 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absätze 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

 

I. Wahltermin für die Wahl sowie die Wahlzeit

Auf Grund der Festsetzung der Nachwahl des Ortsbeirates Semlin durch die Aufsichtsbehörde vom 1. Juli 2024 findet die Nachwahl des Ortsbeirates des Ortsteils Semlin am Sonntag, dem 22.09.2024, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

 

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Ich fordere daher gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

 

1. Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Ortsbeirates

Gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages über die Eingliederung der Gemeinde Semlin in die Stadt Rathenow vom 11. Juli 2001 sind insgesamt 3 Mitglieder zu wählen.   

 

2. Wahlgebiet

Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat Semlin ist das Gebiet des Ortsteils Semlin.

 

3. Wahlkreise

Das Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat Semlin bildet einen eigenen Wahlkreis.

 

3. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

 

3.1          Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

 

3.2         Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum Freitag, dem 26. Juli 2024, 12.00 Uhr, beim Wahlleiter der Stadt Rathenow, Berliner Straße 15, 14712 Rathenow, schriftlich eingereicht werden.

 

3.3         Die zur Wahl des Ortsbeirates am 9. Juni 2024 zugelassenen Wahlvorschläge bleiben gültig. Sie können durch weitere Bewerbende ergänzt werden.

 

4.  Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Wahlleiter für die Stadt Rathenow durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Freitag, dem 26. Juli 2024, 12.00 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder die Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, unterzeichnet sein.

 

5. Einreichung eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag

Eine Partei, eine politische Vereinigung, eine Wählergruppe oder ein Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag für das gesamte Wahlgebiet (wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag) einreichen.

 

6. Inhalt der Wahlvorschläge

 

6.1          Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5a zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen gem. § 28 Abs. 2 BbgKWahlG enthalten:

 

a)      den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge,

 

b)     als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,

 

c)      als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

 

d)     als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,

 

e)     den Namen des Wahlgebietes.

 

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf nur die unter Buchstabe a) und e) bezeichneten Angaben enthalten.

 

6.2      Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Er darf höchstens 6 Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

 

6.3      Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikations-anschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

 

6.4      Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder die Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.

 

6.5      Wichtige Beschränkungen

Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung der Stadt Rathenow benannt sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt.

 

7. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerberin oder Bewerber

 

7.1       Die Benennung als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

 

a) Die Bewerberin oder der Bewerber muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein.

b) Die Bewerberin oder der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer 8).

c)   Die Bewerberin oder der Bewerber muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7a zu § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die Bewerberin oder der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.

 

Die in Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber.

 

7.2      Wählbarkeit

 

7.2.1   Wählbarkeit von Deutschen

 

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die

- am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder

                  gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn

- sie oder er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

- sie oder er sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder

- sie oder er infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 

 

7.2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern

 

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wählbar, die

- am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder

                gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn

- sie oder er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

- sie oder er sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder

- sie oder er infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

- sie oder er infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im

                Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

 

7.3          Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerberin und für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8a zu § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.

 

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

 

8. Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG

 

8.1          Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

 

8.2         Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die für die Wahl zum Kreistag wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge bestimmen.

 

8.3          Die Bewerberinnen und Bewerber einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 8.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

 

8.4         Die Bewerberinnen und Bewerber einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

 

8.5          Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

 

8.6          Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

 

8.7          Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9a zu § 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

 

9. Unterstützungsunterschriften

 

9.1       Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

 

9.1.1    Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen sind vom Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit, die am Tag dieser Bekanntmachung auf Grund eines zurechenbaren Wahlvorschlags

- in der Stadtverordnetenversammlung Rathenow durch mindestens ein Mitglied oder

- im Kreistag des Landkreises Havelland durch mindestens ein Mitglied oder

- im Landtag des Landes Brandenburg durch mindestens eine Abgeordnete/einen

  Abgeordneten oder

- im Deutschen Bundestag durch mindestens eine/einen im Land Brandenburg  

  gewählte Abgeordnete/gewählten Abgeordneten seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind.

 

9.1.2   Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am Tag dieser Bekanntmachung aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Havelland durch mindestens ein Mitglied oder in der Stadtverordnetenversammlung Rathenow durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

 

9.1.3   Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 9.1.1 oder 9.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

 

9.1.4   Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern, die am 21. August 2023 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Havelland, in der Stadtverordnetenversammlung Rathenow oder im Ortsbeirat Semlin vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

 

9.2      Erbringung von Unterstützungsunterschriften

 

9.2.1   Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht nach der vorstehenden Nummer 9.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind für den wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag mindestens 3 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen, beizufügen.

 

9.2.2 Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum

 

Donnerstag, dem 25. Juli 2024, 16.00 Uhr,

 

bei der

 

Wahlbehörde der Stadt Rathenow, Bürgerservice, Berliner Straße 15, 14712 Rathenow auf den von mir aufgelegten amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen.

 

Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 9.2.3) sind der Wahlbehörde (Stadt Rathenow, Berliner Straße 15, 14712 Rathenow) spätestens bis zum

 

Donnerstag, dem 25. Juli 2024, 16 Uhr, vorzulegen.

 

9.2.3 Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde, Stadt Rathenow, Bürgerservice, Berliner Straße 15, 14712 Rathenow, aufgelegt.

Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben.

Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben.

Beim Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" anzugeben.

Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlages bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

 

9.2.4 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

 

9.2.5 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirates unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

 

9.2.6 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberinnen und Bewerber selbst ist unzulässig.

 

9.2.7 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

 

9.2.8 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Dienstag, dem 23. Juli 2024, 16.00 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

 

9.2.9 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind.

 

10. Mängelbeseitigung

 

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 26. Juli 2024, 12.00 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

 

 

 

 

 

11. Zulassung der Wahlvorschläge

 

Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 1. August 2024 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Der Sitzungstermin wird öffentlich bekannt gemacht. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

 

 

IV. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.

 

Vordrucke sind ebenfalls auf dem Internetangebot des Landes Brandenburg unter https://wahlen.brandenburg.de/wahlen/de/kommunalwahlen/aufstellung-von-wahlvorschlaegen/ abrufbar.

 

Das Land Brandenburg stellt unter https://afm.brandenburg.de/intelliform/forms/lwl/kw/anlage_5a/index einen Formularassistenten zur Verfügung, mit dem Wahlvorschläge auf den erforderlichen Formularen erzeugt werden können.

 

 

V. Erreichbarkeit

Wahlleiter der Stadt Rathenow, Berliner Straße 15, 14712 Rathenow

Wahlleiter: Reinbern Erben, Telefon: 03385 – 596 140

E-Mail: wahlamt@stadt-rathenow.de

stellvertretende Wahlleiterin: Delphin Holzendorf, Telefon 03385 – 596 430

E-Mail: hauptamt@stadt-rathenow.de

 

Rathenow, 3 Juli 2024

 

gez. Reinbern Erben

Wahlleiter der Stadt Rathenow