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Da ein reges Interesse an der Teilnahme an den Volksbegehren zu verzeichnen ist, gibt es hier noch einmal ein paar Informationen dazu. Gleich zwei Volksbegehren werden zurzeit im Land Brandenburg durchgeführt:

  1. "Volksinitiative gegen Massentierhaltung"
  2. Volksbegehren "Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER"

 

Die Volksbegehren können durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in den Räumen  des  Bürgerservice (Erdgeschoss) der Stadtverwaltung Rathenow, Berliner Straße 15 während der allgemeinen Öffnungszeiten unterstützt werden.

 

Eintragungsberechtigt in der Stadt Rathenow sind alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz haben und in der Stadt Rathenow ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung  haben
  • nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Die Eintragungslisten für die "Volksinitiative gegen Massentierhaltung" liegen in der Zeit vom 15. Juli 2015 bis 14. Januar 2016 aus

und die Eintragungslisten gegen eine "Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER" liegen in der Zeit vom 19. August 2015 bis 18. Februar 2016 aus.

 

Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.