Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die Einführung einer „Maskenpflicht“ an Schulen und Horten, die Anpassung der Regelungen für den außerschulischen Bereich an die Regelungen des schulischen Bereichs, die Erweiterung der Kontaktdatenerfassungspflicht beim Kontaktsport im Außenbereich; die Verankerung der OVG-Entscheidung zur Zulässigkeit von Autokinos im Einzelfall und die Umsetzung der bundesrechtlich vorgesehenen Testpflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten.
Die Geltungsdauern der Umgangs- und Quarantäneverordnungen sind bis einschließlich 4.September 2020 verlängert worden.
Die Änderungsverordnung zur Umgangsverordnung umfasst:
- Die Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den Schul- und Hortgebäuden (einschließlich sog. „Mischeinrichtungen“) außerhalb der jeweiligen pädagogischen Angebote sowie die diesbezügliche Erweiterung der Einstiegsaltersgrenze auf die fünfjährigen Schülerinnen und Schüler.
- Die Ausnahme vom Abstandsgebot zugunsten der Anbieter von Bildungs- sowie Aus-, Fort-, und Weiterbildungsangeboten, soweit diese Anbieter sicherstellen, dass die Angebote ausschließlich in festen (wiederkehrenden) Gruppen wahrgenommen werden und die Schüler, Auszubildenden etc. eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Lehr- und Ausbildungskräfte sind dabei von der Trageverpflichtung ausgenommen.
- Die Ausnahme vom Abstandsgebot für Verkehrsflughäfen, sofern die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs vom Flughafenbetreiber anderweitig nicht gewährleistet werden kann.
- Eine Änderung dahingehend, dass die Betreiber von Beherbergungsstätten, Campingplätzen etc. die Sicherstellungspflicht bzgl. des Mindestabstands nur in Bezug auf die gemeinschaft-lich genutzten Räume haben (z.B. Foyer, Lobby, Essensräume etc.).
Ferner sollen die auf die hiesige Regelung zum Beherbergungsverbot übertragbaren Maßgaben des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2020 (- 20 NE 20.1609 -) um Angabe einer verlässlichen Fundstelle der jeweils aktuellen Einstufung von Gebieten als Risikogebiet) berücksichtigt sein.
Darüber hinaus dem Vernehmen nach diskutierte Änderungen hinsichtlich der Zulässigkeit des sog. Kontaktsports in geschlossenen Räumen und die in der GMK diskutierte schrittweise Wiederzulas-sung sexueller Dienstleistungen in Abhängigkeit vom Infektionsrisiko dergestalt, dass zumindest Dienstleistungen mit erkennbar niedrigeren Infektionsrisiko, insbesondere erotische Massagen und bestimmte Dienstleistungen aus dem Bereich BDSM wieder ermöglicht werden, erfolgten nicht.
Dem Vernehmen nach wurden durch die Landesdatenschutzbeauftragte datenschutzrechtliche Ver-stöße bei der Umsetzung der für einzelne Bereiche auferlegten Pflicht zur Erfassung von Personen-daten festgestellt. Der Verordnungsgeber reagiert mit der aktuellen Änderungsverordnung vom 11. August 2020 dahingehend, dass der Begriff der „Anwesenheitsliste“ durch „Anwesenheitsnachweis“ ersetzt wird. Damit wird deutlicher, dass es sich nicht um eine Liste handeln muss und der Aspekt der Nichteinsehbarkeit durch andere Eintragungsbetroffene zu beachten ist.
Dies wird nunmehr über die bisherigen Bereiche hinaus für die mit Unterschreitung des allgemeinen Abstandsgebots zulässige Sportausübung unter freiem Himmel insoweit relevant, als die Verantwortlichen die Kontaktdaten der Sportreibenden für eine etwaig notwendige Kontaktnachverfolgung erfassen müssen.
Mit Blick auf die ersten belastbaren Ergebnisse aus der Teststrategie Schule/KITA, die frühestens ab Mitte September verfügbar seien, wird die Geltungsdauer der Verordnung bis einschließlich 04. September 2020 verlängert.
In diesem Zusammenhang wird die Quarantäneverordnung in ihrer Geltungsdauer analog bis 04. September 2020 verlängert. Zudem soll sie die bundesrechtlichen Regelungen zu verpflichtenden Corona-Tests von Einreisenden aus Risikogebieten sowie bei Ansteckungsverdacht berücksichtigen und klarstellen, dass eine bereits bestehende Quarantäne zur Durchführung eines solchen Tests unterbrochen werden und beim Vorliegen eines negativen Testergebnisses beendet werden.
Die Änderung der Großveranstaltungsverbotsverordnung dient der Umsetzung des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2020 (- 11 S 65/20 -) bezüglich Autokinos (Autokonzerte, Autotheater und vergleichbare Veranstaltungen).
Die aktualisierten Lesefassungen der Änderungen der SARS-CoV-2- Verodnungen sind hier extern abrufbar:
- Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV
- Quarantäneverordnung - SARS-CoV-2-QuarV
- Großveranstaltungsverbot - SARS-CoV-2-GroßveranstVerbV