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1.    Das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Nachwahl des Ortsbeirats Semlin liegt vom 2. September 2024 bis 6. September 2024 in den Zeiten

Dienstag bis Freitag    von 09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag    von 14:00 bis 17:30 Uhr

in der Stadtverwaltung Rathenow, Berliner Straße 15, Zimmer 16 bis 18, im Bereich Bürgerservice zur Einsicht aus. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wahlberechtigte können verlangen, dass in dem Wahlberechtigtenverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag der Geburt unkenntlich gemacht wird.

Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.    Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist - spätestens am 7. September 2024, 12:00 Uhr - bei der Stadtverwaltung Rathenow, Berliner Str. 15, Zimmer E 19, Einspruch eingelegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.    Wahlberechtigte, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 2. September 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen, um nicht Gefahr zu laufen, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4.    Wahlscheine können von in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu den in Nr. 1 benannten Zeiten, längstens aber bis zum 20. September 2024, 18:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Rathenow, Berliner Straße 15, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Wahlberechtigte Personen, die nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, können einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines stellen,
    
a) wenn nachgewiesen wird, dass die Antragsfrist nach § 15 BbgKWahlV auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis ohne Verschulden versäumt wurde, oder
b) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 BbgKWahlV entstanden ist, oder
c) das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnis erfahren hat.

5.    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dazu berechtigt zu sein. Inhaberinnen bzw. Inhaber von Wahlscheinen können in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlkreises oder durch Brief wählen.
6.    Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendeform entgeltfrei befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

    Im Auftrag

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    Wahlbehörde