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Bekanntmachung der Wahlbehörde zur Wahl des Landtages Brandenburg am 22. September 2024

1.    Die Wahl des Landtages des Landes Brandenburg findet am 22. September 2024 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.

2.    Die Stadt Rathenow ist dafür in 23 Wahlbezirke eingeteilt. In den versandten Wahlbenachrichtigungen ist angegeben, wo sich das jeweils zuständige Wahllokal befindet. Nur in diesem Wahllokal darf die wahlberechtigte Person wählen, sofern sie keinen Wahlschein besitzt. Wer einen Wahlschein besitzt, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

3.    Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Landtagswahlkreis, in dem der jeweilige Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Landtagswahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel für die Landtagswahl, einen blauen amtlichen Wahlumschlag sowie einen roten amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen roten Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein für die Landtagswahl so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

3.    Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl eine Erststimme und eine Zweitstimme. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten bzw. mit den Briefwahlunterlagen ausgegeben. Sie enthalten die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge.

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

a)    für die Wahl im Landtagswahlkreis (Erststimme) die für diesen Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufes oder der Tätigkeit und der Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers sowie des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung "Einzelbewerberin" oder "Einzelbewerber" für Bewerber, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten, und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen,

b)    für die Wahl nach Landeslisten (Zweitstimme) die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen.

Die Wählerin oder der Wähler gibt
die Erststimme in der Weise ab,
dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
und
die Zweitstimme in der Weise ab,
dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Jeder Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokales oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die für die jeweilige Wahl vorgesehene Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.

Blinde und sehbehinderte Wähler haben die Möglichkeit, mit Hilfe einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablone kann beim Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. kostenlos angefordert werden.

4.    Auf Verlangen des Wahlvorstandes haben sich Wählerinnen und Wähler über ihre bzw. seine Person auszuweisen.

5.    Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6.    Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in der Stadtverwaltung Rathenow, Berliner Str. 15, zusammen. Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses erfolgt ab 18:00 Uhr.

7.    Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Wahlergebnis verfälscht. Der Versuch ist strafbar.

    Im Auftrag

 
Erben
Wahlbehörde