1. Die Wahl des Deutschen Bundestages findet am 23. Februar 2025 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.
2. Die Stadt Rathenow ist dafür in 23 Wahlbezirke eingeteilt. In den versandten Wahlbenachrichtigungen ist angegeben, wo sich das jeweils zuständige Wahllokal befindet. Nur in diesem Wahllokal darf die wahlberechtigte Person wählen, sofern sie keinen Wahlschein besitzt. Wer einen Wahlschein besitzt, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.
3. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Bundestagswahlkreis 60 (Brandenburg an der Havel, Potsdam-Mittelmark I, Havelland III, Teltow-Fläming),
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Bundestagswahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, erhält von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel für die Bundestagswahl, einen blauen amtlichen Wahlumschlag sowie einen roten amtlichen Wahlbriefumschlag. Der blaue Wahlumschlag mit dem Stimmzettel muss fest verschlossen werden. Der rote Wahlbrief mit dem verschlossenen blauen Wahlumschlag und dem unterschriebenen Wahlschein für die Bundestagswahl muss so rechtzeitig an die Wahlbehörde der Stadt Rathenow gesandt werden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
3. Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl eine Erststimme und eine Zweitstimme. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten bzw. mit den Briefwahlunterlagen ausgegeben. Sie enthalten die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge.
Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern
a) für die Wahl im Bundestagswahlkreis (Erststimme) die für diesen Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge.
b) für die Wahl nach Landeslisten (Zweitstimme) die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung.
Die Wählerin oder der Wähler gibt
die Erststimme in der Weise ab,
dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
und
die Zweitstimme in der Weise ab,
dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Jeder Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokales oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die für die jeweilige Wahl vorgesehene Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.
4. Nach § 14 Absatz 5 Bundeswahlgesetz (BWG) kann ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen, sofern sich die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
5. Jede Wählerin und jeder Wähler kann das Wahlrecht nach § 14 Abs. 4 Bundeswahlgesetz (BWG) nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechtes durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
6. Auf Verlangen des Wahlvorstandes haben sich Wählerinnen und Wähler über ihre bzw. seine Person auszuweisen.
7. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
8. Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in der Stadtverwaltung Rathenow, Berliner Str. 15, zusammen. Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses erfolgt ab 18:00 Uhr.
9. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Wahlergebnis verfälscht. Der Versuch ist strafbar.
Im Auftrag
Erben
Wahlbehörde