1. Das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Landtagswahl für die Stadt Rathenow wird in der Zeit vom 2. September bis 6. September 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Berliner Straße 15 im Bürgerservicebereich im Erdgeschoss für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 32b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist.
Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 2. September bis 6. September 2024, spätestens am 7. September 2024 bei der Wahlbehörde Stadtverwaltung Rathenow, Berliner Straße 15, Zimmer E 19 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten für die Landtagswahl bis spätestens zum 2. September 2024 eine Wahlbenachrichtigung zugestellt.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr lau-fen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
4. Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an dieser Wahl im Wahlkreis 4 (Ostprignitz-Ruppin III/Havelland III) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk) des jeweiligen Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Erteilung von Wahlscheinen
5.1 Einen Wahlschein für die Landtagswahl erhält auf Antrag
5.1.1 ein in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.1.2 ein nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (bis zum 7. September 2024) oder die Einspruchsfrist gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (bis zum 7. September 2024) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung oder der Einspruchsfrist nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein für die Landtagswahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis 15 Uhr am Wahltag (1. September 2019) ein neuer Wahlschein erteilt werden.
5.2 Wahlscheine für die Landtagswahl können von in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 20. September 2024, 18.00 Uhr, bei der Wahlbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15 Uhr am Wahltag (22. September 2024) gestellt werden.
Nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.1.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl noch bis 15 Uhr am Wahltag (22. September 2024) stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein für die Landtagswahl erhält der Wahlberechtigte für diese Wahl
• einen amtlichen weißen Stimmzettel des Landtagswahlkreises,
• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
• einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehe-nen roten Wahlbriefumschlag und
• ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wer bei der Landtagswahl durch Briefwahl wählen will, erhält von der Wahlbehörde die entsprechenden Unterlagen. Die Briefwahlunterlagen müssen mit dem unterschriebenen Wahlschein für die Landtagswahl so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersendet werden, dass er dort spätestens am Wahltag bis
18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Rathenow, 26.08.2024
i.A.
Die Wahlbehörde