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Bekanntmachung der Stadt Rathenow über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

1.    Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Rathenow wird in der Zeit vom 3. bis 7. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bür-gerservice der Stadt Rathenow, Berliner Straße 15, in den Räumen E.15, E.16, E.17, E.18 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetrage-nen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ei-ne Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
    
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis ein-getragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 7. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Rathenow Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.    Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahl-benachrichtigung.

4.    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 60:
    Brandenburg a.d. Havel - Potsdam – Mittelmark I – Havelland III - Teltow-Fläming I

    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder
    durch Briefwahl teilnehmen.

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1    ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2    ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    a)    wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 2. Febru-ar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 7. Februar 2025) versäumt hat,
    b)    wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundes-wahlordnung entstanden ist,
    c)    wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststel-lung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebe-hörde gelangt ist.
 
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Auf-suchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zu-gegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Voll-macht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
-    einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
-    einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
-    einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehe-nen roten Wahlbriefumschlag und
-    ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftli-chen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Un-terlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person aus-zuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahl-schein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätes-tens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versen-dungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Rathenow, 24. Januar 2025
i.A. Erben
Wahlleiter der Stadt Rathenow