Ab dem 27. April 2020 gilt eine veränderte Regelung zum Zugang in eine Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort). Danach können auch Kinder betreut werden, von denen ein Erziehungsberechtigter in einer Behörde bzw. einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur beschäftigt ist. Darüber hinaus können Alleinerziehende in einem anderweitigen Beschäftigungsverhältnis von diesem Angebot Gebrauch machen. Grundvoraussetzung ist in allen Fällen, dass eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Notbetreuung, wenn sie berufstätig und häuslich abwesend sind. Bei zwei Sorgeberechtigten, bei denen aber ein Elternteil aus verschiedenen Gründen faktisch alleinerziehend ist, müssen diese Gründe dargelegt werden. Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht, wenn ein Elternteil in einem systemrelevanten Bereich arbeitet. Diese Zugehörigkeit wird geprüft. Grundsätzlich muss die berufliche Arbeit so wichtig sein, dass das geregelte Leben in der Krise ohne sie gefährdet wäre. Dazu zählt unter anderem die Versorgungswirtschaft, insbesondere die Herstellung und der Transport von Lebensmitteln. Auch die Versorgung von Tieren und Pflanzen, die Veterinärmedizin und die Reparatur von Fahrzeugen wird anerkannt. Anspruch auf Notbetreuung haben ebenso Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Der Buchhandel, Baumärkte oder sonstiger Einzelhandel gehören nicht zur kritischen Infrastruktur. Wer zu Hause ist, muss grundsätzlich seine Kinder zu Hause betreuen. Dies gilt auch für Eltern, die im Homeoffice arbeiten. Wer wegen eigener Krankheit oder der eines Kindes zu Hause ist, muss auch weitere Kinder zu Hause betreuen, solange dies nicht durch die Erkrankung unmöglich ist. Die Notbetreuung kann nur in dem Umfang der dringend erforderlichen Zeit erfolgen, in der die Eltern wegen Berufstätigkeit häuslich abwesend sind.
Bei dringenden Bedarfen außerhalb der geschilderten Bereiche kann eine Notbetreuung in Ausnahmefällen eingerichtet werden, wenn das Jugendamt die Notwendigkeit zur Sicherung des Kindeswohls bestätigt.
Anträge auf Notbetreuung können in allen Kindertagesstätten der Stadt Rathenow gestellt werden. Dort und im Folgenden zum Herunterladen sind die entsprechenden Antragsformulare erhältlich. Die Stadtverwaltung bittet darum, die Anträge nicht im Rathaus einzureichen, da dies das Genehmigungsverfahren verlängert. Wenn die Notbetreuung in Anspruch genommen wird, gilt die Kita-Elternbeitragssatzung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrags und des Essengeldes für den gesamten Monat. Eine Ausnahme besteht für die ab dem 27. April verbleibenden Betreuungstage von neu in die Notbetreuung aufgenommenen Kindern. Hier werden der Elternbeitrag und das Essengeld erst für den Monat Mai fällig.
Antragsformular für die Notfallbetreuung in einer Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle im Landkreis Havelland [pdf-Datei, 431 KB]
Bestätigung des Arbeitgebers zum Antragsformular für die Notfallbetreuung [pdf-Datei, 408 KB]
Allgemeinverfügung des Landkreises Havellandüber das Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen [pdf-Datei, 1,28 MB]