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Allgemeinverfügung des Landkreises Havelland zur Feststellung der Überschreitung des Sieben-Tages-Inzidenzwertes

Laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit vom 23. Oktober 2020 liegen in unserem Landkreis aktuell 99 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage vor. Das sind bei knapp 163.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unseres Landkreises mehr als 35 Infektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.


1. Ich stelle daher fest, dass die 7-Tages-Inzidenz bezogen auf den Landkreis Havelland über dem Wert von 35 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern liegt. Das Infektionsgeschehen ist nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o. ä. zurückzuführen oder einzugrenzen.


2. Danach gilt für den Landkreis Havelland nunmehr § 2 Absatz 1a UmgV.
Über § 2 Abs. 1 UmgV hinaus sind nach dieser Vorschrift Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr ab dem 24. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 3. November 2020 verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung gem. § 2 Abs. 1a UmgV zu tragen, und zwar
a) in Gaststätten die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,
b) in Büro- und Verwaltungsgebäuden die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,
c) Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen.
Die Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, sind in § 2 Absatz 3 UmgV geregelt.


3. Veranstaltungen

sind gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmgV ab dem 24. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 3. November 2020
a. unter freiem Himmel mit mehr als 250 zeitgleich anwesenden Gästen und
b. in geschlossenen Räumen mit mehr als 150 zeitgleich anwesenden Gästen
untersagt;


Das Gesundheitsamt des Landkreises Havelland kann auf Antrag in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, § 4 Abs. 3 Satz 2 UmgV.

 

4. Private Feierlichkeiten
a) im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 15 zeitgleich Anwesenden und
b) in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden
sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 UmgV ab dem 24. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 3. November 2020 untersagt.
Unter den in § 4 Abs. 5 Satz 1 UmgV genannten Voraussetzungen haben Veranstalterinnen und Veranstalter von nicht untersagten privaten Feierlichkeiten mit mehr als 6 zeitgleich Anwesenden außerhalb des eigenen Haushalts diese mindestens 3 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn dem Gesundheitsamt des Landkreises Havelland, Platz der Freiheit 1, 14712 Rathenow, oder über das online-Formular auf der Internetseite des Landkreises Havelland (www.havelland.de) unter Arbeit & Leben, Gesundheit, Aktuell: Corona, unter der Rubrik „Private Feiern“ oder per Email privatefeiern@havelland.de, unter Angabe des Veranstaltungsortes, Datum und Uhrzeit der Veranstaltung und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden anzuzeigen.


5. Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten

im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes haben zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UmgV das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmgV sicherzustellen, § 6 Abs.1 Satz 2 UmgV.
In Gaststätten ist ab dem 24. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 3. November 2020 der Ausschank von alkoholischen Getränken in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt; § 6 Abs. 4 UmgV.


6. Ich ordne gemäß § 2 Abs. 1a i. V. m. § 14 Abs. 2 UmgV ab dem 24. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 3. November 2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf folgenden öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen an:

a) im gesamten Kreisgebiet
- an Haltestellen des ÖPNV,
- auf Bahnhofsvorplätzen und Bahnsteigen,
- auf Marktplätzen an Markttagen
darüber hinaus:
b) in der Gemeinde Brieselang
- auf dem Platz des Friedens
c) in der Stadt Falkensee
- im Bereich des Busbahnhofs am Bahnhof Falkensee und in der Bahnstraße,
- im Kreuzungsbereich Bahnhofstraße Ecke Poststraße

d) in der Stadt Ketzin/Havel
- am Fähranleger und auf der Fähre
e) in der Stadt Premnitz
- auf dem Marktplatz
f) in der Gemeinde Wustermark
- Außenbereiche des Karls Erlebnis-Dorf Elstal
- Außenbereiche des Designer-Outlet Berlin in Elstal

 

7. Verstöße gegen diese Regelungen sind gemäß § 13 Absatz 1 UmgV bußgeldbewehrt und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden. Die Regelsätze für Geldbußen stehen in der Anlage zur UmgV und auf der Internetseite des Landkreises Havelland (

www.havelland.de) unter Arbeit & Leben, Gesundheit, Aktuell: Corona, unter „Allgemeinverfügungen und Verordnungen“.8. Diese Allgemeinverfügung gilt längstens bis zum Ablauf 3. November 2020. Etwaige nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung eintretende rechtliche Verschärfungen gelten vorrangig.9. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) sofort vollziehbar. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung.

 


Begründung
Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bin ich als örtliche Ordnungsbehörde nach der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung (IfSZV) zuständig.
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit hat am 23. Oktober 2020 festgestellt, dass im Landkreis Havelland mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage davor vorliegen. Nach Einschätzung des Gesundheitsamtes des Landkreises Havelland ist das Infektionsgeschehen nicht auf bestimmte Einrichtungen o. ä. in bestimmten Ämtern, Städten oder Gemeinden des Landkreises zurückzuführen oder einzugrenzen.
Die Punkte 2. bis 8. knüpfen an meine Feststellung unter Punkt 1. an. Diese gelten bereits aufgrund der UmgV unmittelbar. Sie werden hier lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt.
Gemäß §§ 2 Absatz 1a), 2 Abs. 1a, 4 Abs. 3 Nr.1, 4 Abs. 5 Nr. 1, 6 Abs. 4, 14 Abs. 2 UmgV sind die Feststellungen mindestens 10 Tage aufrechtzuerhalten. Deswegen habe ich die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung bis zum Ablauf des 3. November 2020 festgesetzt. Liegt die 7-Tages-Inzidenz am 3. November 2020 nicht unter dem Wert von 35 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern wird es erforderlich sein, die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung zu verlängern. Falls durch einen weiteren Anstieg der 7-Tages-Inzidenz ein Wert über 50 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern eintritt, wird eine erneute Allgemeinverfügung erlassen werden müssen. Die dortigen Regelungen gehen dieser Allgemeinverfügung dann vor.

 

Bekanntmachungshinweis
Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekanntgegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).

 

Rathenow, den 23. OKtober 2020

 

Lawandowski

Landrat

 


Quelle: Landkreis Havelland