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Gemäß der Regelung des Inkrafttretens in Artikel 7 Absatz (3) des Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens wird der Kinderreisepass zum 1. Januar 2024 abgeschafft. Demnach dürfen Kinderreisepässe nur noch bis zum 31. Dezember 2023 ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe sind grundsätzlich bis zum aufgedruckten Datum des Gültigkeitsendes gültig.

Hintergründe der Abschaffung des Kinderreisepasses:

Kinderreisepässe sind nur maximal 12 Monate gültig und mit geringeren Sicherheitsmerkmalen ausgestattet. Sie haben gegenüber dem Reisepass eine eingeschränkte Nutzbarkeit, da nicht alle Staaten den deutschen Kinderreisepass anerkannt haben. So fordern einige Staaten bei Einreise, dass das Passdokument eine bestimmte Restgültigkeit aufweist, in der Regel drei bis sechs Monate. Das schränkte die Verwendbarkeit eines Kinderreispasses zusätzlich erheblich ein.
Informationen zum Thema, welches Dokument das konkrete Reisezielland anerkennt, sollte rechtzeitig vor Reiseantritt auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes, den Reise- und Sicherheitshinweisen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise), eingeholt werden.

Was ist zu beachten?

Das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, kann sich innerhalb von sechs Jahren stark verändern, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich und daher das Ausweisdokument vorzeitig ungültig ist. In diesem Fall muss rechtzeitig (fünf bis sechs Wochen) vor Reiseantritt ein neues Dokument beantragt werden.

Bei Reisen innerhalb der EU genügt die Beantragung eines mehrjährig gültigen Personalausweises (mit Chip). Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein mehrjährig gültiger Reisepass (mit Chip) erforderlich.