Obdachlosenhilfe
Die Betreibung von Obdachlosenunterkünfte durch Kommunen ist wesentlicher Bestandteil, Obdachlosen zu helfen. Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht für die Gemeinden besteht nicht. Jedoch muss im Einzellfall bei Eintritt der Obdachlosigkeit dafür Sorge getragen werden, dass die übertragene Aufgabe erfüllt werden kann. Gemeinden haben nach § 3 Gemeindeordnung in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in Eigenregie unter eigener Verantwortung zu verwalten, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen.
An die Unterbringung Obdachloser sind i.S. von Art. 1 GG gewisse Mindestanforderungen geknüpft: Es muss eine menschenwürdige Unterkunft sein, Haushaltsgegenstände, welche zum täglichen Leben gehören, sollten vorhanden sein (Tisch, Stuhl, Bett, Schrank und Kochmöglichkeit). Ebenfalls ist Grundvoraussetzung, dass die erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Wasser, Abwasser, Strom) vorhanden sind.
Obdachlosenhilfe Rathenow
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Leben in Rathenow
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